Was ist der Vorteil, einen Datenschutzbeauftragten zu haben?

Die Pflicht zur Einhaltung der Datenschutzgesetze ist nicht abhängig davon, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist. Ist kein Datenschutzbeauftragter bestellt, ist die Geschäftsführung oder der Vorstand in der Pflicht, die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrzunehmen. Für die Leitung meist ein schwieriger Interessenskonflikt, muss sie doch sicherstellen, dass die Interessen der betroffenen Personen gewahrt werden wenn betriebliche und wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen sind. Zudem muss die Leitung neben ihren anderen Aufgaben ihre fachliche Expertise im Datenschutz aufbauen, um die gesetzlichen Anforderungen zu kennen und umzusetzen.

Mit der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten können diese Aufgaben übertragen und Interessenkonflikte vermieden werden. Ein Datenschutzbeauftragter soll bei Ausgestaltung von Geschäftsprozessen und bei betrieblichen Entscheidungen die Interessen der betroffenen Personen vertreten und zu den gesetzlichen Anforderungen einer Datenverarbeitung beraten. Damit soll erreicht werden, dass die Leitung unabhängige Informationen erhält und konfliktfreier ihre Entscheidung und Abwägungen treffen kann.

Gibt es Vorgaben, ab wann ein Datenschutzbeauftragter vorhanden sein muss?

Die Gesetzgeber haben unterschiedliche Regelungen geschaffen, wann ein Datenschutzbeauftragter zu stellen ist. Zum einen hat die EU mit der DSGVO Regelungen geschaffen, die in der gesamten EU gelten. Darüber hinaus, können die nationalen Gesetzgeber weitere Regelungen vornehmen.

Bestellpflicht Datenschutzbeauftragter EU und Deutschland

Sie sind sich unsicher, ob Sie unter die Bestellpflicht fallen? Gerne helfen wir Ihnen unverbindlich weiter und führen mit Ihnen gemeinsam eine Abschätzung durch.

Was macht ein Datenschutzbeauftragter?

Die originären Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind in der DSGVO und im BDSG normiert. Hiernach hat der Datenschutzbeauftragte folgende Aufgaben:

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Ist nur die Übernahme der gesetzlichen Aufgaben mit dem Datenschutzbeauftragten vereinbart, bleibt die Umsetzung der Datenschutzanforderungen – wie das Erstellen erforderlicher Dokumentationen und Richtlinien, das Erstellen von Datenschutzverträgen oder die Schulung von Beschäftigten etc.  – beim Unternehmen und den Leitungspersonen.

Der Datenschutzbeauftragte darf jedoch weitere Aufgaben übernehmen, wenn dies zu keinem Interessenskonflikt führt. Wie wir Sie bei der Umsetzung Ihrer Aufgaben unterstützen, erfahren Sie hier.

Kann jeder zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden?

Nach den Datenschutzgesetzen sollen nur Personen zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden, die die erforderliche berufliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzen, die aufgrund ihrer Fähigkeiten die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten übernehmen können und die keinem Interessenskonflikt unterliegen.

Die Aufsichtsbehörden haben diese Anforderungen konkretisiert und insbesondere Anforderungen an die Qualifikation und das Fachwissen aufgestellt. Neben rechtlichen Kenntnissen über relevante Datenschutznormen sind Kenntnisse zu technischen Vorschriften, zu Informations- und Telekommunikationstechnologie und deren Datensicherheit oder auch betriebswirtschaftliche Grundkompetenzen erforderlich.

Als Interessenskonflikte werden Aufgaben und Positionen im Unternehmen angesehen, die der Datenschutzbeauftragte neben seiner Tätigkeit zusätzlich inne hat und Ihn daran hindern, die Interessen der betroffenen Personen zu vertreten.  Darunter fallen insbesondere Leitungspositionen, die Entscheidungen über Datenverarbeitungen treffen (z.B. Personalleitung, Vertriebsleitung, Entwicklungsleitung) oder für die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Datenverarbeitungsanlagen verantwortlich sind (z.B. IT-Leitung).

Als Mitglied des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten (BvD) haben wir uns zur Einhaltung eines weitergehenden Leitbildes eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Insbesondere sind unsere Datenschutzbeauftragten zertifiziert und bilden sich regelmäßig in ihrem Fachgebiet weiter.

Was ist der Unterschied zwischen einem internen und einem externen Datenschutzbeauftragten?

Interner Datenschutzbeauftragter

Externer Datenschutzbeauftragter

Wissen über das Unternehmen

Hoch, da dauerhaft im Unternehmen anwesend und Zugriff auf wichtige Informationskanäle besteht

Begrenzt, auf das, was dem Berater mitgeteilt wird

Wissen über das Unternehmen

INTERN: Hoch, da dauerhaft im Unternehmen anwesend und Zugriff auf wichtige Informationskanäle besteht

EXTERN: Begrenzt, auf das, was dem Berater mitgeteilt wird

Kontakt zu Kollegen

Hoch

Begrenzt auf Termine

Kontakt zu Kollegen

INTERN: Hoch

EXTERN: Begrenzt auf Termine

Arbeitskraft

Je nach Arbeitsvertrag vollständig zur Verfügung

Begrenzt auf im Dienstleistungsvertrag vorgesehene Leistungen und Zeiten

Arbeitskraft

INTERN: Je nach Arbeitsvertrag vollständig zur Verfügung

EXTERN: Begrenzt auf im Dienstleistungsvertrag vorgesehene Leistungen und Zeiten

Ressourcen für Datenschutzaufgaben

Begrenzt auf vorhanden Arbeitszeit wobei Konflikte mit anderen Aufgaben bestehen können

Flexibel anpassbar

Ressourcen für Datenschutzaufgaben

INTERN: Begrenzt auf vorhanden Arbeitszeit wobei Konflikte mit anderen Aufgaben bestehen können

EXTERN: Flexibel anpassbar

Knowhow

Meist begrenzt auf Wissen, was im Unternehmen oder bei vorherigen Arbeitgebern erworben wurde.

Übergreifendes Wissen durch Betreuung unterschiedlichster Unternehmen und Spezialisierung der Branchenerfahrung

Knowhow

INTERN: Meist begrenzt auf Wissen, was im Unternehmen oder bei vorherigen Arbeitgebern erworben wurde.

EXTERN: Übergreifendes Wissen durch Betreuung unterschiedlichster Unternehmen und Spezialisierung der Branchenerfahrung

Aufbau Datenschutzmanagement

Vollständige Eigenleistung des Unternehmens

Rückgriff auf bereits durchgeführte Datenschutzprojekte möglich

Aufbau Datenschutzmanagement

INTERN: Vollständige Eigenleistung des Unternehmens

EXTERN: Rückgriff auf bereits durchgeführte Datenschutzprojekte möglich

Probezeit

Nur möglich, solange keine Bestellung als DSB erfolgt ist

Nach vertraglicher Vereinbarung

Probezeit

INTERN: Nur möglich, solange keine Bestellung als DSB erfolgt ist

EXTERN: Nach vertraglicher Vereinbarung

Kündigung

Gesetzlicher Kündigungsschutz vorhanden. Kündigung nur mit Vorliegen eines wichtigen Grundes gestattet.

Nach vertraglicher Vereinbarung

Kündigung

INTERN: Gesetzlicher Kündigungsschutz vorhanden. Kündigung nur mit Vorliegen eines wichtigen Grundes gestattet.

EXTERN: Nach vertraglicher Vereinbarung

Befristung

Grundsätzlich nicht zulässig

Nach vertraglicher Vereinbarung

Befristung

INTERN: Grundsätzlich nicht zulässig

EXTERN: Nach vertraglicher Vereinbarung

Kosten

Vollständige Personal-, Ausstattungs- und Betriebskosten

Beraterhonorar nur für die im Unternehmen anfallenden Datenschutzaufgaben

Kosten

INTERN: Vollständige Personal- und Ausstattungs- und Betriebskosten

EXTERN: Beraterhonorar nur für die im Unternehmen anfallenden Datenschutzaufgaben

Weiterbildung des DSB und Bereitstellung von Ressourcen

Vollständig vom Arbeitgeber zu übernehmen

Keine Kosten

Weiterbildung des DSB und Bereitstellung von Ressourcen

INTERN: Vollständig vom Arbeitgeber zu übernehmen

EXTERN: Keine Kosten

Haftungsrisiko Unternehmen

Verbleibt im Unternehmen

Haftungsrisiko bei Fehlberatung trägt der externe DSB

Haftungsrisiko Unternehmen

INTERN: Verbleibt im Unternehmen

EXTERN: Haftungsrisiko bei Fehlberatung trägt der externe DSB

Haftung des DSB

Im Rahmen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

Schon bei leichter Fahrlässigkeit

Haftung des DSB

INTERN: Im Rahmen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

EXTERN: Schon bei leichter Fahrlässigkeit

Stellung im Unternehmen

Akzeptanz im Unternehmen geringer, da meist ein kollegiales Verhältnis besteht

Neutrale Position sowohl innerhalb des Unternehmens, als auch nach außen

Stellung im Unternehmen

INTERN: Akzeptanz im Unternehmen geringer, da meist ein kollegiales Verhältnis besteht

EXTERN: Neutrale Position sowohl innerhalb des Unternehmens, als auch nach außen

Verfügbarkeit

Begrenzt, insbesondere bei Krankheit oder Urlaub

Verfügbarkeit muss der externe DSB sicherstellen, bspw. durch ein Berater-Team

Verfügbarkeit

INTERN: Begrenzt, insbesondere bei Krankheit oder Urlaub

EXTERN: Verfügbarkeit muss der externe DSB sicherstellen, bspw. durch ein Berater-Team

Interessenskonflikt

Mögliche Interessenskonflikte mit anderen Tätigkeiten

Interessenskonfliktfrei

Interessenskonflikt

INTERN: Mögliche Interessenskonflikte mit anderen Tätigkeiten

EXTERN: Interessenskonfliktfrei